Besondere Vollzugsformen

Per 01.01.2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Damit wurden im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) die Möglichkeiten erweitert, kurze Freiheitsstrafen (bis 12 Monate), Ersatzfreiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen mittels besonderer Vollzugsformen zu vollziehen.

Neu wurde die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt Electronic Monitoring als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert.

Freiheitsstrafen (nicht aber Ersatzfreiheitsstrafen) bis zu 6 Monaten können auch als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Die gemeinnützige Arbeit ist nicht mehr eine eigenständige Strafe, sondern neu eine besondere Vollzugsform. Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern der Straf- und Massnahmenvollzug für die Anordnung zuständig.

Als weitere besondere Vollzugsform existiert wie bisher die Halbgefangenschaft.

Alle drei besonderen Vollzugsformen werden von der Vollzugsbehörde nur auf Gesuch hin geprüft und angeordnet.

 

VBD

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