Gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit - GA (Art. 79a StGB)

Bei der gemeinnützigen Arbeit (GA) wird die Freiheits-, Geldstrafe oder Busse in Form von Arbeit abgegolten. Die verurteilte Person leistet dabei in ihrer Freizeit unentgeltliche Arbeit zugunsten einer sozialen Einrichtung oder hilfsbedürftigen Personen.

  • Die Arbeit wird der verurteilten Person vom Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) zugewiesen.

  • 4 Stunden GA entsprechen 1 Tag Freiheitsstrafe, 1 Tagessatz Geldstrafe oder.einem Bussenbetrag von Fr. 100.-.

  • GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde.

Grundvoraussetzungen:
  • (Rest-)Strafe bis max. 6 Monate;

  • keine Fluchtgefahr;

  • keine Rückfallgefahr;

  • Anwesenheitsrecht in der Schweiz;

  • keine Landesverweisung.

WWM

Links und Infos

Merkblatt GA

Antragsformular

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