Gemeinnützige Arbeit - GA (Art. 79a StGB)
Bei der gemeinnützigen Arbeit (GA) wird die Freiheits-, Geldstrafe oder Busse in Form von Arbeit abgegolten. Die verurteilte Person leistet dabei in ihrer Freizeit unentgeltliche Arbeit zugunsten einer sozialen Einrichtung oder hilfsbedürftigen Personen.
-
Die Arbeit wird der verurteilten Person vom Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) zugewiesen.
-
4 Stunden GA entsprechen 1 Tag Freiheitsstrafe, 1 Tagessatz Geldstrafe oder.einem Bussenbetrag von Fr. 100.-.
-
GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde.
Grundvoraussetzungen: