Halbgefangenschaft - HG (Art. 77b StGB)
In der Halbgefangenschaft (HG) setzt die verurteilte Person während ihrer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe ihre Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort. Die Ruhe- und Freizeit verbringt sie in der Vollzugseinrichtung, im Kanton Luzern ist dies das Wohnheim Lindenfeld in Emmen.
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Die Vollzugsbehörde legt fest, wann und wie lange die verurteilte Person die Vollzugseinrichtung verlassen darf (Arbeit und freie Zeit). Die übrige Zeit muss in der Vollzugseinrichtung verbracht werden.
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1 Tag HG entspricht 1 Tag Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.
Grundvoraussetzungen
- Strafe(n) bis max. 12 Monate;
- keine Fluchtgefahr;
- keine Rückfallgefahr;
- Aufenthaltsrecht in der Schweiz;
- keine Landesverweisung;
- Arbeit oder Ausbildung im Umfang von mind. 20h/Woche bzw. Haus-/Erziehungsarbeit.