Electronic Monitoring

Electronic Monitoring - EM (Art. 79b StGB)

Electronic Monitoring (EM) bedeutet, dass die verurteilte Person während ihrer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe ihrer gewohnten Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Die übrige Zeit  verbringt sie zu Hause und wird dabei permanent mittels elektronischer Fussfessel überwacht. Im Kanton Luzern erfolgt die Überwachung des EM durch das Wohnheim Lindenfeld in Emmen.

  • Die Vollzugsbehörde legt fest, wann und wie lange die verurteilte Person ihr Zuhause verlassen darf (Arbeit und freie Zeit). Die übrige Zeit muss zu Hause verbracht werden.

  • 1 Tag EM entspricht 1 Tag Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.

Grundvoraussetzungen:
  • Strafe(n) 20 Tage bis max. 12 Monate;

  • keine Fluchtgefahr;

  • keine Rückfallgefahr;

  • Aufenthaltsrecht in der Schweiz;

  • keine Landesverweisung;

  • Arbeit oder Ausbildung im Umfang von mind. 20h/Woche bzw. Haus-/Erziehungsarbeit.

VBD

Links und Infos

Merkblatt EM

Antragsformular